Satzung des Bürgervereins Kliedbruch 1949 e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Kliedbruch 1949 e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld.

3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld eingetragen werden.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein bezweckt:

a) dem Bürger eine Stimme zu geben, jenseits parteipolitischer Interessen,

b) die Pflege des Brauchtums, wie die Durchführung des jährlichen Martinszuges,

c) die Koordination und Wahrnehmung gemeinsamer Interessen der Bürger gegenüber Politik, Verwaltung und Industrie,

d) Unterstützung von Maßnahmen des Umweltschutzes (wie die Pflege und Anpflanzung von Grünanlagen im Bezirk).

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§

 51 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Verhandlungen über politische und religiöse Fragen sind nicht zulässig.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Anwohner des Bezirks Kliedbruch im Krefelder Stadtteil Inrath/Kliedbruch ist und die das 18. Lebensjahr überschritten hat. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

2. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern folgende personengebundenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (insbesondere Telefonnummern, E-Mail-Adressen), vereinsbezogene Daten (insbesondere Eintrittsdatum). Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen benutzt.

3. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Ableben

b) durch schriftliche Austritterklärung an den Vorstand und nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen.

c) bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages nach ergebnisloser Anmahnung.

d) durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Hierzu bedarf es der Entscheidung eines Ehrenrates, der aus den drei ältesten Mitgliedern des Vorstandes zu bilden ist.

Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds können keine Ansprüche gegen den Verein geltend gemacht werden. Gelder oder Gegenstände, die dem Verein gehören und sich im Besitz eines Mitglieds befinden, sind sofort zurückzugeben.

§4 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Er wird jährlich gezahlt.

§5 Die Mitgliederversammlung

Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zu Mitgliederversammlungen wird mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe des Ortes der Mitgliederversammlung und der Tagesordnung durch Veröentlichung in den „Kliedbruch Nachrichten“ (§ 8) und/oder in elektronischer Form auf Beschluss des Vorstandes eingeladen oder wenn dies ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich beim Vorsitzenden spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen, mit der Tagesordnung bekannt zu geben und im Vorstand vor der Mitgliederversammlung zu beraten.

Regelmäßige Punkte der Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

a) Feststellung der Beschlussfähigkeit

b) Genehmigung der Tagesordnung und der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung

c) Jahresbericht durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter

d) Kassenbericht

e) Bericht der Kassenprüfung

f) Entlastung des Schatzmeisters

g) Entlastung des Vorstands

h) Wahlen zum Vorstand

i) Wahl der Kassenprüfer

j) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht im allgemeinen Geschäftsgang vom Vorstand erledigt werden.

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

Beschlüsse über folgende Angelegenheiten bedürfen der Ankündigung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung, der Ankündigung in der Tagesordnung und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen:

a) Satzungsänderungen

b) Auflösung des Vereins.

Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Über die Beschlüsse in den Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift vom Schriftführer oder Versammlungsleiter anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Die Niederschrift ist den Mitgliedern durch Einstellen auf der Internetseite des Vereins bekannt zu geben. Sie ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 7 bis maximal 14 Mitgliedern, die für jeweils zwei Jahre gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig. In jedem Jahr stellt sich die Hälfte der Vorstandsmitglieder zur Wahl.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen des Vorstandes und/oder aus der Mitgliederversammlung. Dabei sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer ausdrücklich zu benennen.

Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. Er leitet die Sitzungen und die Mitgliederversammlung.

Der Schatzmeister ist für den gesamten Geldverkehr des Vereins zuständig und hat darüber Buch zu führen. Er verwaltet das Vereinsvermögen in Absprache mit dem Vorstand. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Kassenbericht anzufertigen.

Der Schriftführer fertigt über jede Sitzung und die Mitgliederversammlung eine Niederschrift Sie ist in der jeweils nachfolgenden Sitzung zu genehmigen. Außerdem ist er zur Erledigung aller Schriftstücke verpflichtet, die in der Verwaltung des Vereins anfallen.

Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Zur Beschlussfassung muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Sitzung des Vorstandes wird vom Schriftführer eine Niederschrift erstellt und von ihm oder vom Vorsitzenden unterzeichnet. Der Vorstand benennt für den Schatzmeister und den Schriftführer einen jeweiligen Vertreter aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Vertreter. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis des Vertreters ist im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird ermächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, welche aufgrund von Beanstandungen des Finanzamts oder des Amtsgerichts erforderlich werden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§7 Kassenprüfung

1. Die Kasse wird jährlich durch mindestens zwei dazu bestellte Kassenprüfer überprüft. Die Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind, werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre, jeweils um ein Jahr versetzt, bestellt. Die Aufgabe der Kassenprüfer sind die Kassen- und Rechnungsprüfung.

2. Die Kassenprüfer erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei der Mitgliederversammlung bei ordnungsgemäßer Führung der Bücher und der Kasse die Entlastung des Schatzmeisters und des gesamten Vorstandes.

§8 Kliedbruch Nachrichten

Der Verein informiert die Bürger im Kliedbruch, u.a. auch seine Mitglieder zweimal jährlich über Aktivitäten im Verein in seinen Kliedbruch Nachrichten, die an alle Haushalte im Bezirk Kliedbruch verteilt werden.

§9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine – unter anderem zu diesem Zweck einberufene – Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist die Anwesenheit von zwei Drittel aller Mitglieder erforderlich. Sind weniger als zwei Drittel aller Mitglieder anwesend, so ist unter Wahrung der festgelegten Einberufungsfrist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

3. Wird der Verein aufgelöst oder entfällt der gemeinnützige Zweck, so fällt sein Vermögen an die Stadt Krefeld, die es wieder gemeinnützigen Zwecken des Umweltschutzes, Brauchtums, Kunst und Kultur oder des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in Krefeld zuführt.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 08. Oktober 2024 in Kraft.

§11 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

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